Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
17.04.2024 15 Ca 4189/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Be-klagten vom 27. Juli 2023 nicht beendet wurde.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Senior Projektmanager After Sales weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 6.998,98 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.254,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.358,59 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 6. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 140,90 EUR) seit dem 16. Oktober 2023 sowie aus 1.385,99 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 27. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.113,50 EUR) seit dem 16. November 2023 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 32.347,91 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.04.2024 3 Ca 4545/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 900,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 540,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine Betriebsrente nach den Richtlinien über die Gewährung einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die privatrechtlich angestellten Bediensteten
der ehemaligen Württembergischen Landeskommunalbank — Girozentrale — in der Fassung ab 01.01.2012 unter Berücksichtigung eines individuellen Prozentsatzes der ruhegehaltsfähigen Bezüge von 57,50% und einer höchstmöglichen Versorgung von 75% in Höhe von derzeit 3.880 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.220 EUR festgesetzt.

6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.04.2024 12 Ca 880/23

1. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2024 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.357,36 festgesetzt.

16.04.2024 24 Ca 4009/23

Urteil



1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2023 aufgrund der Regelung in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2008 endete.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag als Prozessmanager Senior in der Fachabteilung MBB/FR Credit & Regulation in Stuttgart weiterzubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.

4.Der Streitwert wird auf EUR 46.351,16 festgesetzt.

16.04.2024 24 Ca 4186/23

Versäumnis-Teilurteil



1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

15.04.2024 11 BVGa 7/24

Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

15.04.2024 22 Ca 4724/23

1. Es wird festgestellt, dass die mit E-Mail vom 03.08.2023 mit Wirkung zum 01.09.2023 erfolgte Versetzung des Klägers auf die Stelle als Projektleiter in Filderstadt unwirksam ist.


2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter technischer Betrieb und Qualität oder mit entsprechender Leitungsfunktion und Entscheidungsbefugnis ausgestattet zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 15.618.- € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.04.2024 30 Ca 6430/23

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 63.986,89 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.04.2024 30 Ca 6429/23

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 50.000,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.04.2024 30 Ca 5439/23

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 11.091,32 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 2897/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung zur Ausübung eines selbständigen Nebengewerbes für die Dauer der Elternzeit zu erteilen, und zwar mit nachfolgendem Inhalt: Dass die Klägerin ein Social Media Management anbietet, das die Betreuung von Facebook-Auftritten und die Betreuung von Instagram-Profilen beinhaltet und sich an Selbständige richtet, die nicht im Marktsegment der Beklagten tätig sind.
Dass die Klägerin ein Persönlichkeitscoaching anbietet, das sich an Privatpersonen oder Selbständige richtet, die nicht im Marktsegment der Beklagten tätig sind, welches darauf abzielt, die psychologischen und tatsächlichen Einstellungen zu den verschiedenen Lebens- und Geschäftssachverhalten so einzurichten und zu optimieren, dass z. B. die Privatperson sich im beruflichen Leben besser entwickeln kann sowie dass der Selbständige seine Marktposition und Geschäftsausrichtung nachhaltig justiert.
Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten wird 32 Wochenstunden nicht überschreiten.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.809,31 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 3905/23

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen. 
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 458.300,68 Euro festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 2896/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 21.04.2023 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
2) Die Beklagter hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.809,31 Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024
14 Ca 2232/23

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.368,21 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 751,85 Euro brutto seit 01.04.2023, aus weiteren 3.458,59 Euro brutto seit 01.05.2023 sowie aus weiteren 3.157,77 Euro brutto seit 01.06.2023 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/100 und die Beklagte 87/100 zu tragen. 
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.497,69 Euro festgesetzt. 
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

11.04.2024 26 Ca 1290/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 13.600,32 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 9 Ca 105/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 8.755,40 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 13 Ca 80/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.453,87 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 13 Ca 62/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 29.166,11 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 14 Ca 5188/20

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.400,00 Euro brutto seit 19.03.2020 sowie aus weiteren 1.400,00 Euro brutto seit 15.04.2020 zu bezahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,89 EURO festgesetzt.

5.Die Berufung wird nicht zugelassen.

10.04.2024 15 BV 99/23

Beschluss:
Der den Beteiligten Ziff. 1 bis Ziff. 4 als Beteiligter Ziff. 5 gebildete Regionalbetriebsrat Süd-West wird wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1. Satz 1 BwtrVG aufgelöst.

09.04.2024 7 Ca 5652/23

Beschluss
Hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 4 aus der Klageschrift vom 06.11.2023 und Klageantrag Ziff. 6 aus dem Schriftsatz vom 26.01.2024 wird der Rechtsstreit abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren geführt. 
Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben und der Rechtsstreit wird an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

09.04.2024 7 Ca 5652/23

1.         Die Klage wird abgewiesen. 

 

2.         Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

09.04.2024 7 Ca 6433/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

04.04.2024 23 Ca 5454/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche
fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.10.2023 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 23.10.2023 nicht aufgelöst wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits als Mitarbeiter Vertragsmanagement, Mietflächen und Versicherungen zu
unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf EUR 11.400,- festgesetzt.

27.03.2024 13 Ca 66/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Streitwert wird auf 52.164,80 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

19.03.2024 3 Ca 5065/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.03.2024 2 BV 174/23

Beschluss
1. Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.04.2024, 14.15 Uhr,
Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 001,
Hochparterre
2. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.
3. Bleibt ein/e Beteiligte/r unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung
genügt.
4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben bis 28.03.2024, die Tagesordnung zur
APO-Sitzung am 18.09.2023 vorzulegen, insb. TOP 3.
5. Die Antragstellerin kann dazu Stellung nehmen bis 11.04.2024.

13.03.2024 24 Ca 1319/22

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2024 22 Ca 3751/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR
267.027,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von EUR 108.336,67 brutto seit dem 25.11.2022 und aus einem
Betrag in Höhe von EUR 158.690,00 brutto seit dem 24.02.2023 an die Beklagte zu zahlen.
3. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 356.696,50 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2024 22 Ca 5911/21

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober
1981 bis zum 30. September 1991 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 5.730,51 €
brutto für rückständige Beträge in der Zeit vom 1.8.2018 bis zum 29.2.2024 zu bezahlen
sowie monatlich ab dem 31.3.2024 einen Betrag in Höhe von 85,83 € brutto.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 37 v.H., die Beklagte 63 v.H der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 14.820,73 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 7 Ca 2921/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 3 Ca 2872/23

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt.

 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

27.02.2024 27 Ca 299/23

Beschluss: 
Die Anträge vom 10.08.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenständigen Aktenzeichen geführt. 

27.02.2024 27 Ca 273/22

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.000,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2022 zu bezahlen. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.900,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 zu bezahlen. 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2021 bis April 2022 Verdienstabrechnungen zu erteilen. 
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 46 % und der Beklagten zu 54 % auferlegt. 

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