Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
09.04.2024 7 Ca 6433/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

23.04.2024 7 Ca 6015/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 1.457,16 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.11.2023 7 Ca 5691/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 7.552,00 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.04.2024 7 Ca 5652/23

1.         Die Klage wird abgewiesen. 

 

2.         Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

06.02.2024 7 Ca 5059/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

05.03.2024 7 Ca 2921/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.05.2024 4 Ca 1829/24

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitgegenstand wird auf 18.888,86 € festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.05.2024 4 Ca 1810/24

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 74 Prozent, die Beklagte zu 26 Prozent. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.052,00 € festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 3 Ca 2872/23

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt.

 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2883/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2024 30 Ca 5141/23

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.
3. Der Streitwert wird auf Euro 4.420,88 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 2 Ca 4246/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 16.705,56.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 2 Ca 283/23

1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen.

3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen ***

4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden.

5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen.

14.03.2024 2 BV 174/23

Beschluss
1. Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.04.2024, 14.15 Uhr,
Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 001,
Hochparterre
2. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.
3. Bleibt ein/e Beteiligte/r unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung
genügt.
4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben bis 28.03.2024, die Tagesordnung zur
APO-Sitzung am 18.09.2023 vorzulegen, insb. TOP 3.
5. Die Antragstellerin kann dazu Stellung nehmen bis 11.04.2024.

31.01.2024 29 BV 8/24
  1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung zu Entgeltregelungen und Tantiemeregelungen für AT-Angestellte wird Herr Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Christoph Tillmanns bestellt.
  2. Die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer für die nach Ziff. 1 genannte Einigungsstelle wird auf drei festgesetzt.
24.04.2024 28 Ca 5622/23

1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt.
Ein neues Aktenzeichen wird im Nachgang vergeben und den Parteien mitgeteilt.
2.Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren bzw. zu den
Klageanträgen zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 wird bestimmt auf
Mittwoch, den 22.05.2024, 16:00 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176
Stuttgart, Sal 001.

24.04.2024 28 Ca 5559/23

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung der Beklagten vom 24.10.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorgliche Kündigung der
Beklagten vom 12.01.2024 nicht aufgelöst wird.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 37.440,00 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

24.04.2024 28 Ca 4411/23

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 2.461,49 festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2024 28 Ca 1155/24

1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich 31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 
3.Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.04.2024 27 Ca 400/22

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 

3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 

5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 

6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00.

25.04.2024 27 Ca 388/22

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 

2.Die Widerklage wird abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 

4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00. 


30.04.2024 27 Ca 378/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.204,40. 

27.02.2024 27 Ca 299/23

Beschluss: 
Die Anträge vom 10.08.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenständigen Aktenzeichen geführt. 

27.02.2024 27 Ca 273/22

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.000,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2022 zu bezahlen. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.900,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2022 zu bezahlen. 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2021 bis April 2022 Verdienstabrechnungen zu erteilen. 
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 46 % und der Beklagten zu 54 % auferlegt. 

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

30.01.2024 27 Ca 23/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 27.12.2022 hinaus vorläufig zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Mitarbeiter im Qualitätsmanagement/Qualitätsplanung Entwicklungsnah in AS-PU/QMP (Kst. 661) in Schwäbisch Gmünd, hilfsweise an einem anderen angemessenen und zumutbaren Ort weiterzubeschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 21.980,00.

05.12.2023 27 Ca 124/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00.

05.12.2023 27 Ca 112/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00.

30.01.2024 27 BV 11/22

Die Anträge werden abgewiesen. 

16.04.2024 24 Ca 4186/23

Versäumnis-Teilurteil



1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

13.03.2024 24 Ca 1319/22

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.05.2024 23 Ca 5314/23

Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der
Befristung zum 30. September 2023 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 30. September 2023 hinaus
für die Dauer des Rechtsstreits als Aushilfe zu im Übrigen unveränderten
Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf EUR 10.544,40 festgesetzt.

07.03.2024 22 Ca 5911/21

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober
1981 bis zum 30. September 1991 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 5.730,51 €
brutto für rückständige Beträge in der Zeit vom 1.8.2018 bis zum 29.2.2024 zu bezahlen
sowie monatlich ab dem 31.3.2024 einen Betrag in Höhe von 85,83 € brutto.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 37 v.H., die Beklagte 63 v.H der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 14.820,73 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2024 22 Ca 3751/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR
267.027,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von EUR 108.336,67 brutto seit dem 25.11.2022 und aus einem
Betrag in Höhe von EUR 158.690,00 brutto seit dem 24.02.2023 an die Beklagte zu zahlen.
3. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 356.696,50 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.12.2023 21 Ca 5746/23

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.000 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

18.01.2024 21 Ca 491/23

 

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.029 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

14.12.2023 21 Ca 4841/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.269,04  Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.01.2024 21 Ca 387/23

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106.819 € 

Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.01.2024 21 Ca 386/23

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.751 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

18.01.2024 21 Ca 2981/23

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158.906 € 

 Euro festgesetzt.

 4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

15.05.2024 20 Ga 2/24

1. Der Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.183,03 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

15.05.2024 20 Ca 48/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Einsteller weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 26.000,- EUR festgesetzt.

08.05.2024 20 Ca 1260/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 3.000,00 festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

29.11.2023 20 BV 9/23

Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt.

31.01.2024 1 Ca 3868/23

1.         Die Klage wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen. 

2.         Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 

3.         Der Streitwert wird auf 37.413,12 € festgesetzt.

 4.         Die Berufung wird hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Entgeltgleichheit wegen des Geschlechts zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 1 Ca 3868/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen.

 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt.

 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.

 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2024 18 Ca 6561/23

U r t e i l

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Provision in Höhe von 84.120,75 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.09.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 84.120,75 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2024 18 Ca 55/24

U r t e i l

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 7.845,39 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 18 Ca 5186/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 12.311,48 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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